Unsere Rechtsgebiete

Pflichtverteidiger

Unserer Strafverteidiger übernehmen gern Ihre Verteidigung als Pflichtverteidiger in Berlin oder vor allen anderen Gerichten in Deutschland.

Pflichtverteidiger

Sie suchen einen Pflichtverteidiger in Berlin?

Zunächst möchten wir Ihnen jedoch gern erklären wann Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Berlin oder vor anderen deutschen Gerichten haben.

Nicht die Einkommenssituation, sondern die Erfüllung von gewissen gesetzlichen Voraussetzungen sind entscheidend darüber ob Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet wird oder nicht.

So ist es nicht selten, dass sogar sehr reiche Mandanten einen oder zwei (im Extremfall auch bis zu drei) Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet erhalten. Weshalb dieses sehr häufig vorkommt und notwendig ist, erläutere ich im weiteren Verlauf noch etwas genauer.

Der Wahlverteidiger in Strafsachen

Wahlverteidiger in Berlin gesucht ? Gern übernehmen wir Ihren Fall auf dieser Grundlage.

Es gibt zunächst die Möglichkeit sich von einem Anwalt für Strafrecht seiner Wahl verteidigen zu lassen, diesen nennt man dann "Wahlverteidiger". Diese Dienstleistung bezahlt man aus eigenen Mitteln, wobei entweder nach der gesetzlichen Tabelle des RVG oder nach einer zwischen dem Anwalt und dem Mandanten vereinbarten Honorarvereinbarung abgerechnet wird.

Gibt es einen Wahlverteidiger so wird das Gericht in der Regel keinen weiteren Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnen. Ausnahmen gibt es in sehr umfangreichen Verfahren, wie zum Beispiel in Wirtschaftsstrafsachen (z.B. gewerblicher Betrug, große BTM Strafsachen). Der Grund liegt darin, dass solche Verfahren vor den großen Strafkammern meistens sehr umfangreich sind und teilweise sogar mehrere Jahre dauern. Würde der Wahlverteidiger den Mandanten nicht mehr vertreten können weil er zum Beispiel erkrankt ist, so könnte der gesamte Prozess "platzen" und müsste dann von vorne geführt werden. Das ist weder den Gerichten noch den Mandanten zumutbar.

Wenn das Gericht also zusätzlich zum Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger beiordnet, sprechen wir vom so genannten "Sicherungsverteidiger". Für den Fall, dass der Wahlverteidiger ausfallen sollte, kann der Pflichtverteidiger der während des gesamten Strafverfahrens dabei gewesen ist, den Mandanten problemlos weiter vertreten.

In besonders großen und wichtigen Strafsachen (siehe „NSU Prozess“) ordnet das Gericht sogar bis zu drei Pflichtverteidiger bei, immerhin kann auch der erste Sicherungsverteidiger plötzlich arbeitsunfähig werden.

Der Pflichtverteidiger in Strafsachen

Wir übernehmen sehr gern Mandate als Pflichtverteidiger in Berlin oder bundesweit.

Ein Pflichtverteidiger steht dem Beschuldigten nur dann zu, wenn es keinen Wahlverteidiger gibt und eines der Kriterien des § 140 Strafprozessordnung (StPO) vorliegt.

Zu den häufigsten Fällen gehören die Fälle in denen die Untersuchungshaft angeordnet wird (§ 140 I Nr. 4 StPO) oder wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (§ 140 I Nr. 1 StPO). Ein Verbrechen liegt immer dann vor, wenn der Tatvorwurf mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Gesetz bedroht wird.

Aber auch, wenn aufgrund einer Prognose zu erwarten ist, dass das Strafverfahren vor einem Schöffengericht, Landgericht oder dem Oberlandesgericht geführt wird, muss ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet werden.

Ob Ihnen in der konkreten Situation ein Pflichtverteidiger zusteht oder nicht, können unsere spezialisierten Anwälte für Strafrecht bereits beim ersten Gespräch in der Kanzlei sehr präzise einschätzen.

Wer bezahlt denn den Pflichtverteidiger in Strafsachen?

Die Kosten für den Pflichtverteidiger in Berlin und bundesweit.

Eine sehr wichtige Frage, über den oftmals auch die Fachanwälte für Strafrecht ihre Mandanten nicht aufklären ist die Frage der Bezahlung des Pflichtverteidigers.

Zunächst ist zu sagen, dass dem Pflichtverteidiger vom Gesetz her ein etwas geringeres Honorar zusteht als dem Wahlverteidiger. Dafür kann der Pflichtverteidiger jedoch sofort gegenüber der Justizkasse abrechnen unter anderem auch Vorschüsse oder Reisekosten bereits im laufenden Verfahren. Das ist sehr wichtig, denn gerade besonders umfangreiche Wirtschaftsstrafsachen und BTM Prozesse können bis zu mehreren Jahren dauern. Nicht selten ist der eigentlich solvente Mandant von einer Sicherstellung seines Vermögens betroffen. Der Mandant kann beispielsweise also auf seine finanziellen Mittel für die Dauer des Strafverfahrens nicht zugreifen und den Strafverteidiger momentan nicht entlohnen, da seine Konten zum Beispiel durch die Ermittlungsbehörden gesperrt sind. Damit der Anwalt für Strafrecht somit sofort mit der Verteidigung anfangen kann, wird also ein Antrag auf Beiordnung gestellt, dem in der Regel vom Gericht entsprochen wird.

Ohnehin gibt das Gericht dem Beschuldigten im Strafverfahren erst ein mal die Gelegenheit einen Anwalt für Strafrecht selbst zu benennen (in der Regel 7 Tage Zeit) bevor ein erfahrener Strafverteidiger vom Gericht gesucht wird.

Ich kann Ihnen versichern, dass selbst die renommiertesten und bekanntesten Strafverteidiger in Berlin hauptsächlich als Pflichtverteidiger beigeordnet werden und tätig sind, zumal es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erlaubt ist eine entsprechende Zuzahlung vom Mandanten zu erhalten. Diese wird in der Praxis als Vorschuss bis zur Klärung der Frage der Beiordnung als Pflichtverteidiger geleistet und soll in etwa die Differenz zu den Gebühren eines Wahlverteidigers ausgleichen.

Der Regelfall für den Strafverteidiger ist somit heutzutage: Pflichtverteidigung plus Zuzahlung vom Mandanten.

Wie Sie somit sehen, ist der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger keineswegs ein "Strafverteidiger zweiter Wahl", sondern der absolute Regelfall in umfangreichen BTM Verfahren oder anderen Strafverfahren vor den großen Strafkammern aber auch bereits bei kleineren Prozessen, wenn sich der Mandant beispielsweise in Untersuchungshaft befindet.

Wer allerdings denkt, dass der Pflichtverteidiger eine Art gratis Leistung vom Vater Staat ist, irrt sich gewaltig. Denn im Falle einer Verurteilung muss der Mandant sämtliche Kosten des Strafverfahrens an die Justizkasse zurück zahlen. Die Pflichtverteidigung ist nur eine Art Vorleistung des Staates, damit der Strafverteidiger bereits im Laufe des Strafverfahrens entlohnt wird.

Für den Fall des Freispruches trägt natürlich die Justizkasse sämtliche Kosten.

Gern beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Berlin Charlottenburg über die Erfolgsaussichten einer Beiordnung als Pflichtverteidiger für Ihren konkreten Fall.